Interessengemeinschaft der Kleintierzüchter Aumbach und Umgebung e. V.

 

 

1. Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Kleintierzüchter Aumbach und Umgebung".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in 93191 Rettenbach, Ortsteil Aumbach.

 

 

2. Zweck und Aufgaben

 

Der Verein bezweckt in ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigem Sinne (vgl. Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung) die Hebung und Förderung der Rassegeflügel-, Kleintier-, Kaninchen- und Ziergeflügel-Zucht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Verband bayerischer Rassegeflügel- und Kaninchen-Züchter.

 

Er fördert die gesamte Kleintierzucht unter dem Aspekt des Tier- und Umweltschutzes.

 

Der Verein unterstützt das Ausstellungswesen in den oben genannten Zuchtsparten und betreut alle nicht organisierten Kleintier-/Rassegeflügel-Züchter und -Halter mit Rat und Tat in Fütterungs- und Haltungs- fragen, soweit sie zu diesem Zweck an den Verein herantreten.

 

Als Mittel hierzu sollen vornehmlich dienen:

 

  • Monatliche Ausstellung mit angeschlossenem Kleintiermarkt; hier auch Besprechung von Vereinsinteressen und Erfahrungsaustausch
  • Nachweis guter Bezugsquellen von Zuchttieren und Bruteiern für Mitglieder und sonstige Interessenten
  • Förderung des Absatzes der von Vereinsmitgliedern gezüchteten guten Rassetiere

 

Der Verein enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Tätigkeit, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder ihm nicht dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

3. Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

 

3.1 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jeder Interessent oder Züchter von Kleintieren, Rassegeflügel, Kaninchen oder Ziergeflügel werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung an den Vorstand, dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Das Mitglied gilt jedoch erst dann als aufgenommen, wenn es die Aufnahmegebühr, soweit solche erhoben wird, und den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (entspricht dem Kalenderjahr) bezahlt hat. Es erfolgt darauf die Aushändigung der Satzung.

Erfolgt die Zahlung binnen 14 Tagen nach Aufforderung nicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

 

 

3.2 Erhalt der Ehrenmitgliedschaft

 

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstands, solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit.

Sie können die Ehrenmitgliedschaft jederzeit niederlegen.

 

 

4. Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Stimmabgabe in allen Mitgliederversammlungen. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten, in welchen ein Mitglied unmittelbar beteiligt ist, kann dieses Mitglied nicht mitstimmen.
  • Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
  • Antragstellung beim Vorstand und in den Mitgliederversammlungen.

 

 

5. Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Vorschriften dieser Satzung, sowie die Bestimmungen und Anordnungen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Vorstandschaft und des Vorstandes - soweit mit der Satzung in Einklang zu bringen - gewissenhaft zu befolgen.
  • einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten.
  • ihre Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Veranstaltungsbesuch und aktive Mitarbeit zu fördern.
  • ihre Zuchten gewissenhaft zu versehen, ihre Stallungen in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und insbesondere darauf zu achten, dass ihre Tiere frei von Krankheiten bleiben.
  • kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen der Verdacht auf irgendwelche Seuchen bestehen, an ein tierärztliches Institut zur Feststellung der Krankheit oder Todesursache einzusenden und den Vorstand zu verständigen.
  • vorgeschriebene Impfungen nach dem Tierseuchengesetz zu erfüllen und die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
  • dem Beauftragten des Vereins (Zuchtwart) jederzeit Zutritt zu den Stallungen zu gewähren.

 

 

6. Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

6.1 Austritt aus dem Verein

 

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres.

 

 

6.2 Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Mitglied kann durch den Vorstand auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereins-Satzung oder seuchenrechtliche Bestimmungen verstößt.

Des Weiteren kann ein Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied eine Handlung begangen hat, die dem Verein in irgendeiner Weise schadet oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat.

Das Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen.

Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und die Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

 

 

7. Organe des Vereins

 

Die Organe des Verein bestehen aus

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Vorstandschaft

 

 

7.1. Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den ersten Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

Sie muss veranstaltet werden, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder es von mindestens 1/5 der Mitglieder, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, gefordert wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Der Termin ist über die Tageszeitung „Donau-Post" bekannt zu geben.

 

Die Mitgliedsversammlung

  • wählt die Vorstandschaft und die Kassenprüfer. Wahlen in Vereinsangelegenheiten können mündlich (durch Handzeichen) erfolgen, sofern nicht von mindestens 3 Mitgliedern eine schriftliche Abstimmung verlangt wird.
  • nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstands und Schatzmeisters (Kassier) entgegen und beschließt über deren Entlastung.
  • legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  • entscheidet über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
  • beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 

7.2 Vereins-Vorstand

 

Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

7.3 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Sie besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

Die gesamte Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß gestellt sind.

Die Aufgaben der Vorstandschaft liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Vorstandschaft-Sitzung abzuhalten.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

8. Protokollführung

 

Über jede Sitzung der Vorstandschaft und über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

9. Kassenprüfer

 

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.

Ihre Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.

Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege.

Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Vorstand entlastet.

 


10. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens 1 Monat später stattfinden darf.

Die Abstimmung erfolgt unabhängig von der Zahl der Anwesenden, es reicht die einfache Mehrheit.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen der Gemeinde Rettenbach zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.01.2000 angenommen.

 

Bestätigung:

Der Verein Interessengemeinschaft der Kleintierzüchter Aumbach und Umgebung e.V. mit dem Sitz in Rettenbach, Ortsteil Aumbach wurde heute in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cham - Zweigstelle Roding - unter VR Nr. 222 eingetragen.

93426 Roding, den 24.5.2000

Amtsgericht Cham - Zwst. Roding -  Registergericht