1. Die Erlaubnis umfasst die Zurschaustellung, den Tausch und Verkauf von Geflügel jeden Alters, Klein- und Nagetieren. 

 

2. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere zu jeder Zeit so gehalten, gepflegt und untergebracht werden, dass sie keine erheblichen Schmerzen oder Schäden erleiden (1.2 Tierschutzgesetz). Bei Ausstellung und Transport sind in allen Behältnissen und Käfigen 50% Freifläche einzuhalten. Auf Einhaltung eines für die Tiere angemessenen Lärmpegels in der Halle bitten wir zu achten. 

 

3. Der Verkäufer hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass den Tieren bedarfsgerechtes Wasser und Futter jederzeit zur Verfügung steht. Bei Bedarf ist den Tieren in den Käfigen ein Sichtschutz und Rückzugsort in Form z.B. Pappe oder Tannengrün zu ermöglichen. 

 

4. Tiere dürfen an Minderjährige unter 16 Jahre nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

 

5. Sämtliche angebotenen Hühnervögel müssen gegen Newcastle-Krankheit (Hühnerpest), Tauben sollen gegen Paramyxo und Kaninchen gegen

RHD geimpft sein.

 

6. Alle Tiere müssen erkennbar gesund sein und aus seuchenfreien Beständen stammen.

 

7. Für Tiere, welche der Bundesartenschutzverordnung unterliegen, müssen zwingend Cites-Bescheinigung und falls erforderlich eine Vermarktungsgenehmigung für einheimische Arten vorliegen. 

 

8. Es dürfen auf unseren Märkten nicht angeboten werden: Greifvögel, Reptilien, Hunde, Katzen, Waschbären, Marder, Frettchen, Klauentiere und präparierte Tiere!

 

9. Verkaufstiere dürfen ausschließlich in der Halle und nicht auf der Freifläche oder außerhalb des Marktgeländes z.B. aus dem Kofferraum heraus, zum Verkauf angeboten werden. 

 

10. Behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen gegen die aviäre Influenza (Vogelgrippe) sind zu beachten.

 

11. Das gewerbliche Anbieten von Waren oder Dienstleistungen ohne Einverständnis der Interessengemeinschaft der Kleintierzüchter Aumbach und Umgebung e.V. ist grundsätzlich untersagt. Auch der Bauernmarkt unterliegt dieser Bestimmung.

 

12. In der Halle, in der die Verkaufstiere angeboten werden, herrscht absolutes Rauchverbot. 

 

13. Verstöße gegen die Marktordnung werden mit einem unverzüglichen Verweis vom Gelände des Marktes, nötigenfalls mit einem dauernden Hausverbot geahndet. Darüber hinaus gehende rechtliche Schritte bleiben vorbehalten. 

 

 

gez. Karl Heimgärtner

1. Vorstand